Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Nach Art. 28 DSGVO zwischen Ihrem Pflegedienst als Verantwortlichem und uns als Auftragsverarbeiter für die Nutzung von Farola. Version 1.1 · Stand: 29.09.2026.
Vertragsparteien
Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gilt zwischen dem Pflegedienst, der Farola nutzt, als Verantwortlichem (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und der 997 Ventures UG (haftungsbeschränkt), Sonnenhof 13, 67677 Enkenbach-Alsenborn (HRB 33133), vertreten durch Finn Lauppert von Peharnik, als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO). Kontakt: info@farolacare.com.
Er konkretisiert die Pflichten aus Art. 28 DSGVO für alle personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen von Farola im Auftrag des Pflegedienstes verarbeiten. Verantwortlicher bleibt allein der Pflegedienst: Er entscheidet über Zweck und Mittel der Verarbeitung, wir verarbeiten ausschließlich auf seine dokumentierte Weisung.
Entwurf zur rechtlichen Prüfung. Dies ist eine Vorlage der Version 1.1, noch nicht anwaltlich freigegeben. Die Annahme erfolgt im Produkt (§ 13); bis zur anwaltlichen Freigabe bleibt der Entwurfshinweis stehen.
§ 1 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
(1) Gegenstand ist die Bereitstellung von Farola als Software für ambulante Pflegedienste: Disposition und Tourenplanung, Live-Karte, Pflegekraft-App, Klient:innen- und Angehörigen-Funktionen, die Erfassung und Auswertung von Gesprächen am Einsatzort sowie die dafür nötige Speicherung. Farola läuft zusätzlich zur vorhandenen Pflegesoftware und ersetzt weder Abrechnung noch zertifizierte Pflegedokumentation.
(2) Die Verarbeitung dauert so lange, wie der Pflegedienst Farola nutzt. Sie endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses; danach gilt § 9 (Rückgabe und Löschung).
(3) Wir verarbeiten personenbezogene Daten nur im Rahmen dieses AVV und der dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen. Halten wir eine Weisung für rechtswidrig, teilen wir dies mit und dürfen ihre Ausführung bis zur Klärung aussetzen.
§ 2 Art und Zweck der Verarbeitung
Die Verarbeitung dient ausschließlich der Erbringung von Farola für den Pflegedienst, insbesondere:
- Planung und Durchführung von Touren und Einsätzen (wer fährt wann zu wem, mit welchem Fahrzeug), einschließlich Schätzung von Fahrzeiten.
- Anzeige von Pflegekräften und Fahrzeugen auf der Live-Karte während einer laufenden Tour.
- Bereitstellung der Pflegekraft-App (Tour, Navigation zum Einsatzort, Statusmeldungen, Sprachnotizen).
- Entgegennahme von Anfragen der Klient:innen und Angehörigen sowie deren Zuordnung zu Einsätzen.
- Aufnahme, Transkription und strukturierte Auswertung von Gesprächen am Einsatzort und Fortschreiben eines Kontext-Gedächtnisses je Klient:in, jeweils nur mit dokumentierter Einwilligung (Anhang A).
- Versand notwendiger Benachrichtigungen (etwa Ankunftszeiten) und System-E-Mails.
KI- und Sprachfunktionen sind in Anhang A gesondert geregelt. Die Zwecke sind abschließend; eine Nutzung der Daten zu eigenen Zwecken, insbesondere zum Training von KI-Modellen, findet nicht statt.
§ 3 Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen
(1) Betroffene Personen sind Klient:innen des Pflegedienstes, deren Angehörige und Kontaktpersonen, die Pflegekräfte sowie die Nutzer:innen des Dashboards (Leitung, Disposition).
(2) Verarbeitet werden je nach Funktion insbesondere:
- Stammdaten
- Namen, Adressen, Kontaktdaten, Zugangshinweise zur Wohnung, Beziehungen (Angehörige).
- Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO)
- Pflegegrad, Pflege- und Einsatzbedarf, Beobachtungen, Gesprächsinhalte und deren Auswertung, Kontext-Gedächtnis je Klient:in.
- Standortdaten der Pflegekräfte
- Positionen während einer laufenden Tour (Beschäftigtendatenschutz, § 26 BDSG); Fahrzeugpositionen zwischen Tour-Beginn und Tour-Ende.
- Gesprächsaufnahmen
- Audio am Einsatzort, nur nach Einwilligung, sowie das daraus erzeugte Transkript und die Auswertung.
- Nutzungs- und Anmeldedaten
- Telefonnummer-Abgleich, Gerätekennung, Sitzungs-Token (nur als Hash), Rollen, technische Protokolldaten.
(3) Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) und werden mit besonderer Sorgfalt behandelt. Es gilt strenge Datenminimierung: Jede Funktion verarbeitet nur die Daten, die sie braucht.
§ 4 Pflichten des Auftragsverarbeiters
- Wir verarbeiten Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO), auch bei Übermittlungen in Drittländer (§ 11).
- Zur Vertraulichkeit verpflichtete Personen: Alle mit den Daten befassten Beschäftigten sind zur Vertraulichkeit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 lit. b, Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO) und auf das Berufsgeheimnis verpflichtet (§ 5).
- Wir treffen die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (§ 6).
- Wir unterstützen den Verantwortlichen bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen (Art. 12 bis 23 DSGVO) mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
- Wir unterstützen den Verantwortlichen bei seinen Pflichten aus Art. 32 bis 36 DSGVO (Sicherheit, Meldung von Verletzungen, Datenschutz-Folgenabschätzung, vorherige Konsultation).
- Wir melden dem Verantwortlichen jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich nach Bekanntwerden, mit den zur Meldung nach Art. 33 DSGVO nötigen Angaben.
- Wir setzen Unterauftragsverarbeiter nur nach Maßgabe von § 10 ein.
- Wir geben Daten nach Beendigung nach Wahl des Verantwortlichen zurück oder löschen sie (§ 9).
- Wir stellen dem Verantwortlichen die zum Nachweis der Einhaltung erforderlichen Informationen bereit und ermöglichen Überprüfungen (§ 8).
§ 5 Berufsgeheimnis (§ 203 StGB)
(1) Die Pflegekräfte des Verantwortlichen unterliegen als Angehörige eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung der Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB. Die im Rahmen von Farola verarbeiteten Daten sind fremde Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Wir und unsere Beschäftigten sind sonstige mitwirkende Personen im Sinne von § 203 Abs. 3 StGB. Wir verpflichten alle Personen, die Zugang zu diesen Daten erhalten, ausdrücklich zur Geheimhaltung (§ 203 Abs. 4 StGB) und weisen sie auf die Strafbarkeit einer unbefugten Offenbarung hin. Diese Verpflichtung besteht über das Ende der Tätigkeit hinaus fort.
(3) Ziehen wir weitere mitwirkende Personen hinzu (Unterauftragsverarbeiter, § 10), verpflichten wir auch sie in gleicher Weise zur Geheimhaltung. Der Verantwortliche darf die Geheimnisse gegenüber uns offenbaren, soweit dies für die Nutzung von Farola erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB).
§ 6 Technische und organisatorische Maßnahmen
Wir treffen dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Der Schutz besonderer Kategorien (Art. 9 DSGVO) wird dabei besonders berücksichtigt. Die Verarbeitung findet in der Europäischen Union statt.
- Zugangskontrolle
- Zugang zu Systemen nur nach Authentifizierung; Sitzungs-Token werden nur als Hash gespeichert, App-Sitzungen sind gerätegebunden und einzeln widerrufbar.
- Zugriffskontrolle
- Rollen im Dashboard (Admin, Disposition, Lesezugriff); Pflegekräfte sehen nur ihre eigene Tour; serverseitige Prüfung jedes Zugriffs.
- Trennungskontrolle
- Ein Pflegedienst ist ein Mandant; Datenbank-Richtlinien (Row Level Security) und mandantengebundene Schlüssel trennen die Daten der Mandanten.
- Weitergabekontrolle
- Transportverschlüsselung (TLS); Verschlüsselung ruhender Daten bei den Anbietern der Infrastruktur; Audio in privaten Speichern mit kurzlebigen, signierten Zugriffslinks.
- Eingabekontrolle
- Server setzen die maßgeblichen Zeitstempel; Änderungen an Pflege-Einträgen werden protokolliert (wer, was, wann).
- Verfügbarkeitskontrolle
- Verwaltete, gesicherte Datenbank in der EU; regelmäßige Sicherungen; die einmal geladene Tour bleibt in der App auch ohne Netz sichtbar.
- Datenminimierung
- Jede Schnittstelle gibt nur die für den Zweck nötigen Felder zurück; Standort nur während einer Tour; Aufnahmen nur mit Einwilligung.
- Schutz besonderer Daten
- Keine Gesundheitsdaten, Namen, Adressen oder Transkript-Ausschnitte in Fehlerprotokollen, Dateinamen oder Adresszeilen; Datei- und Datensatznamen nutzen technische Kennungen (UUID).
- Fehlerüberwachung
- Vor dem Versand an ein Fehler-Monitoring werden Geheimnisse, Token und Transkripte entfernt; personenbezogene Daten gelangen nicht in Protokolle.
Zu KI-Aufrufen: Eine Pseudonymisierung der Namen ist nicht erforderlich; die Verarbeitung ausschließlich auf EU-Infrastruktur trägt hier die Absicherung (Anhang A). Wir aktualisieren die Maßnahmen fortlaufend; das jeweils aktuelle Sicherheitsniveau darf nicht unterschritten werden.
§ 7 Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
- Der Verantwortliche ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und für die Erfüllung der Betroffenenrechte verantwortlich.
- Er holt die erforderlichen Einwilligungen ein, insbesondere für Gesprächsaufnahmen der Klient:innen, und stellt die arbeitsrechtliche Grundlage der Ortung sicher (Standortdaten der Pflegekräfte sind mitbestimmungspflichtig, § 87 BetrVG; Farola ist so gebaut, dass eine Betriebsvereinbarung die Ortung klar begrenzen kann).
- Er erteilt Weisungen grundsätzlich in Textform oder über die Einstellungen von Farola und benennt weisungsbefugte Personen.
- Er informiert uns unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung feststellt.
§ 8 Kontrolle und Nachweise
(1) Wir weisen die Einhaltung dieses AVV nach, in der Regel durch Auskunft, aktuelle Beschreibungen der Maßnahmen nach § 6 sowie vorliegende Zertifikate oder Prüfberichte, auch der Unterauftragsverarbeiter.
(2) Reichen diese Nachweise nicht aus, ermöglicht wir Überprüfungen durch den Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer. Prüfungen erfolgen nach Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten, ohne Störung des Betriebsablaufs und, soweit zweckmäßig, aus der Ferne. Vor-Ort-Prüfungen sind möglich, soweit erforderlich.
(3) Ohne besonderen Anlass beschränken sich Prüfungen auf einmal je Kalenderjahr. Bei konkretem Anlass, etwa nach einer Datenschutzverletzung, sind sie jederzeit möglich.
(4) Die Unterstützung im gesetzlich geschuldeten Umfang und eine Prüfung je Kalenderjahr sind für den Verantwortlichen kostenfrei. Darüber hinausgehender Aufwand für Prüfungen und Unterstützungsleistungen wird nach Zeitaufwand zu marktüblichen Sätzen vergütet.
§ 9 Rückgabe und Löschung
(1) Gesetzliche Aufbewahrungspflichten für die im Auftrag verarbeiteten Daten, insbesondere für die Pflegedokumentation nach SGB V und SGB XI sowie nach steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften, obliegen allein dem Verantwortlichen. Farola ist nicht das gesetzlich vorgeschriebene Pflegedokumentationssystem des Verantwortlichen; es läuft zusätzlich zu dessen Pflegesoftware und ersetzt sie nicht (AGB § 3). Eine eigene gesetzliche Speicherpflicht des Auftragsverarbeiters im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO besteht nicht.
(2) Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses geben wir nach Wahl des Verantwortlichen alle personenbezogenen Daten zurück oder löschen sie, einschließlich vorhandener Kopien, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht des Verantwortlichen entgegensteht. Eine Rückgabe erfolgt auf Anforderung in einem gängigen, maschinenlesbaren Format über einen sicheren Übertragungsweg. [[Ein Selbstbedienungs-Export durch den Verantwortlichen ist noch nicht eingerichtet; das Verfahren der Bereitstellung ergänzen wir hier.]]
(3) Wir löschen die personenbezogenen Daten [[X]] Tage nach Beendigung oder, falls früher, [[…]] Tage nach einem vom Verantwortlichen bestätigten Export. Kopien in Datensicherungen werden spätestens [[…]] nach Beendigung durch Rotation überschrieben und bis dahin nur zur Wiederherstellung auf Weisung genutzt. Nach Abschluss bestätigen wir die Löschung auf Wunsch in Textform (Zeitpunkt und Umfang).
(4) Bestimmte Daten löscht Farola bereits während der Laufzeit automatisch: Gesprächsaufnahmen nach Ablauf der vereinbarten Frist (Standard 30 Tage, Anhang A), Positionsdaten nach sieben Tagen. Einträge, die der Verantwortliche in seine eigene Pflegedokumentation übernommen hat, unterliegen seinen Vorgaben und den gesetzlichen Fristen.
(5) Der Verantwortliche ist dafür verantwortlich, die exportierten Unterlagen für die Dauer seiner gesetzlichen Aufbewahrungsfristen selbst vorzuhalten.
§ 10 Unterauftragsverarbeiter
(1) Der Verantwortliche erteilt eine allgemeine Genehmigung zum Einsatz der in Anlage 1: Unterauftragsverarbeiter genannten Anbieter. Anlage 1 ist Bestandteil dieses AVV.
(2) Vor der Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters informieren wir den Verantwortlichen und holen seine Zustimmung ein. Die Zustimmung erfolgt im Produkt durch die Administration über die Bestätigung der neuen AVV-Fassung (§ 13). Bis zur Zustimmung ist der neue oder ersetzte Anbieter technisch gesperrt; es fließen keine personenbezogenen Daten an ihn, und es bleiben ausschließlich die bereits genehmigten Unterauftragsverarbeiter im Einsatz. Die übrige Nutzung von Farola bleibt in dieser Zeit möglich. Als geplant gekennzeichnete Anbieter in Anlage 1 sind erst nach dieser Zustimmung aktiv.
(3) Wir schließen mit jedem Unterauftragsverarbeiter einen Vertrag, der ihm mindestens dieselben Datenschutzpflichten auferlegt wie dieser AVV uns (Art. 28 Abs. 4 DSGVO), einschließlich der Verpflichtung auf das Berufsgeheimnis (§ 5).
(4) Keine Unterauftragsverarbeitung sind Nebenleistungen wie reine Telekommunikation, Post oder Wartung, sofern dabei kein Zugriff auf personenbezogene Daten des Verantwortlichen erfolgt.
§ 11 Internationale Datenübermittlung
(1) Die Verarbeitung findet in der Europäischen Union statt. Die Datenbank, die Dateien und die KI-Funktionen (Vertex AI) liegen in der EU.
(2) Setzen wir einen Anbieter mit Konzernmutter in einem Drittland ein (etwa in den USA), stützt sich eine mögliche Übermittlung auf einen Angemessenheitsbeschluss, hilfsweise auf das EU-US Data Privacy Framework bei zertifizierten Anbietern oder auf die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission nebst ergänzender Schutzmaßnahmen. Die maßgebliche Grundlage je Anbieter nennt Anlage 1.
(3) Ändert sich die Übermittlungsgrundlage eines Anbieters, teilen wir dies unverzüglich mit, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis.
§ 12 Haftung
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 82 DSGVO. Wir haften für das Verschulden unserer Beschäftigten und der von uns eingesetzten Unterauftragsverarbeiter wie für eigenes Verschulden. Im Innenverhältnis gilt die Haftungsverteilung nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO.
§ 13 Vertragsschluss und Änderungen
(1) Dieser AVV wird im Produkt geschlossen. Die Administration des Verantwortlichen bestätigt bei der Registrierung oder beim ersten Anmelden dieses AVV und die AGB und nimmt die Datenschutzerklärung zur Kenntnis, über drei nicht vorbelegte Kontrollkästchen. Nur eine Person mit der Rolle Administrator:in kann bestätigen; andere Rollen sehen einen Hinweis, aber nicht die Bestätigung. Die jeweils gültige Fassung wird auf dieser Seite veröffentlicht und dem Verantwortlichen auf Wunsch als Datei bereitgestellt.
(2) Jede Bestätigung wird fortschreibend und unveränderbar protokolliert (kein Überschreiben, kein Löschen) mit Name, E-Mail und Rolle der bestätigenden Person, Zeitpunkt, bestätigter Version und der zuvor gültigen Version. Die bestätigende Person erhält darüber eine Bestätigung per E-Mail. Der Verantwortliche kann das Protokoll seiner Bestätigungen in den Einstellungen einsehen.
(3) Bei wesentlichen Änderungen dieses AVV oder seiner Anlagen, insbesondere bei neuen Datenarten, neuen Unterauftragsverarbeitern oder neuen Verarbeitungsorten, informieren wir die Administration des Verantwortlichen per E-Mail am Tag der Ankündigung, mit einer Erinnerung nach 14 Tagen, und zeigen einen Hinweis im Dashboard. Die geänderte Verarbeitung bleibt technisch gesperrt, bis die Administration die neue Fassung im Produkt bestätigt; bis dahin bleiben ausschließlich die bereits genehmigten Verarbeitungen aktiv, und die übrige Nutzung von Farola bleibt möglich.
(4) Keine wesentliche Änderung, sondern eine Präzisierung der Beschreibung sind Formulierungen, die eine bereits vereinbarte Verarbeitung genauer beschreiben (etwa die Benennung konkreter Felder, Speicherorte oder Abläufe, die bereits Gegenstand dieses AVV sind), sowie die Berichtigung von Schreibfehlern und Verweisen. Eine Präzisierung ändert weder den Gegenstand, den Zweck, die Art der Daten oder den Kreis der betroffenen Personen noch die Unterauftragsverarbeiter, die Verarbeitungsorte, das Schutzniveau der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder die Rechte und Pflichten der Parteien. Jede Präzisierung wird mit Datum dokumentiert und ist auf dieser Seite abrufbar; sie bedarf keiner erneuten Bestätigung. Jede andere Änderung ist wesentlich und wird nach Absatz 3 bestätigt.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht.
- Bei Widersprüchen zwischen diesem AVV und anderen Vereinbarungen der Parteien gehen für den Datenschutz die Regelungen dieses AVV vor.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
Anlage 1: Unterauftragsverarbeiter
Die jeweils aktuelle Liste der Unterauftragsverarbeiter mit Zweck, Datenarten, Standort, Übermittlungsgrundlage und AVV-Status finden Sie unter Unterauftragsverarbeiter. Sie ist Bestandteil dieses AVV.
Anhang A: KI- und Sprachfunktionen
(1) Farola nutzt KI ausschließlich über Vertex AI in der EU-Region: Transkription der Gespräche und strukturierte Textauswertung sowie den Assistenten. Es werden keine API-Schlüssel verwendet (Authentifizierung über ADC bzw. Workload Identity Federation).
- Klarnamen dürfen in KI-Aufrufen enthalten sein; die Verarbeitung ausschließlich auf EU-Infrastruktur trägt die Absicherung, eine Pseudonymisierung ist nicht erforderlich.
- Kein Training und keine Weiterverwendung der Daten beim Anbieter.
- Gesprächsaufnahmen nur nach dokumentierter, widerrufbarer Einwilligung (Klient:in und Pflegekraft), geprüft in der App und auf dem Server. Ohne Einwilligung gibt es keine Aufnahme.
- Audio wird nach Transkription und Auswertung nach Fristablauf automatisch gelöscht (Standard 30 Tage); ein Widerruf löscht Audio und Transkript.
- Auswertungen sind Vorschläge und werden vor der Übernahme von einem Menschen freigegeben; das Kontext-Gedächtnis wird fortgeschrieben, nicht das Audio.
- Diktate und Assistenten-Anfragen werden nicht gespeichert: ein Aufruf an das EU-Modell, dann verworfen.
(2) Adressen werden serverseitig über Google Places geocodiert; übermittelt wird nur der getippte Adress-Textschnipsel mit einem Sitzungs-Token, kein Name und keine Kennung. Fahrzeiten berechnet Farola aus der Entfernung; ist Routing aktiviert, gehen an den Routing-Dienst nur gerundete Koordinaten, keine Namen, Adressen oder Kennungen.
(3) Tippt die Pflegekraft in der Pflegekraft-App auf „Navigation starten“, öffnet die App Google Maps auf ihrem Gerät (als App oder über einen Weblink). Übergeben wird ausschließlich das Ziel des Einsatzes (Koordinate oder Adresse), nie ein Name, keine Kennung und nichts aus der Akte. Google ist dabei eigener Verantwortlicher; dies ist keine Auftragsverarbeitung durch uns.
(4) Eine Telefon-KI (eingehende und ausgehende Anrufe) ist vorbereitet, aber noch nicht aktiv. Sie wird erst nach Zustimmung des Verantwortlichen zu den betroffenen Unterauftragsverarbeitern (Anlage 1) und, soweit erforderlich, nach Einwilligung der Gesprächspartner in Betrieb genommen.
Anlage 3: Kirchliche und öffentliche Träger
Diese Anlage gilt zusätzlich, wenn der Verantwortliche ein kirchlicher oder öffentlicher Träger ist. Der Verantwortliche wählt seine Trägerart in den Einstellungen; danach richten sich die folgenden Regelungen und die für ihn verfügbaren Funktionen.
(1) Katholische Träger (KDG): Ist der Verantwortliche eine Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), gelten die Pflichten dieses AVV zugleich als Pflichten nach § 29 KDG; Verweise auf die DSGVO sind insoweit als Verweise auf die entsprechenden Vorschriften des KDG zu lesen. Wir weisen den Verantwortlichen unverzüglich darauf hin, wenn eine Weisung nach unserer Auffassung gegen das KDG verstößt, und unterstützen ihn gegenüber der für ihn zuständigen kirchlichen Datenschutzaufsicht mit den Auskünften und Nachweisen nach § 8.
(2) Evangelische Träger (DSG-EKD): Ist der Verantwortliche eine Stelle im Geltungsbereich des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (DSG-EKD), gelten die Pflichten dieses AVV zugleich als Pflichten nach § 30 DSG-EKD; Verweise auf die DSGVO sind insoweit als Verweise auf das DSG-EKD zu lesen. Wir verpflichten die mit der Verarbeitung befassten Personen auf das Datengeheimnis und unterstützen den Verantwortlichen gegenüber der zuständigen kirchlichen Datenschutzaufsicht.
(3) Öffentliche Träger (Sozialdaten): Ist der Verantwortliche eine in § 35 SGB I genannte Stelle, verarbeiten wir Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 2 SGB X. Wir wahren das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) und verpflichten die mit der Verarbeitung befassten Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Sozialgeheimnis; die Verpflichtung gilt über das Ende der Tätigkeit hinaus. Nach § 80 Abs. 2 SGB X dürfen Sozialdaten nur in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat mit Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO verarbeitet werden; Standardvertragsklauseln allein können dafür als nicht ausreichend angesehen werden. Die Anzeige nach § 80 Abs. 1 SGB X obliegt dem Verantwortlichen; wir stellen ihm die dafür erforderlichen Angaben (Maßnahmen nach § 6, Datenarten, Kreis der betroffenen Personen, Unterauftragsverarbeiter) auf Anforderung bereit und teilen Änderungen bei Unterauftragsverarbeitern so rechtzeitig mit, dass eine erneute Anzeige vor deren Wirksamkeit möglich ist. Aufsichtsbehörde des Auftragsverarbeiters ist die nach § 40 BDSG zuständige Behörde (§ 80 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
(4) US-Bezug: Farola läuft auf EU-Infrastruktur; Datenbank, Dateispeicher und die KI-Funktionen (Vertex AI) verarbeiten in der EU. Mehrere dieser Dienste (Supabase, Vercel, Google Cloud mit Vertex AI und Google Places sowie Resend) verarbeiten zwar in der EU, haben aber eine US-Muttergesellschaft; die Übermittlungsgrundlage sind die Standardvertragsklauseln (Anlage 1). Nach § 80 Abs. 2 SGB X können die Standardvertragsklauseln allein als nicht ausreichend angesehen werden. Für öffentliche Träger sperrt Farola derzeit nur die in Anlage 1 als geplant gekennzeichneten Telefonie- und Monitoring-Dienste; die übrigen, EU-gehosteten Dienste mit US-Mutter bleiben aktiv.
[[Prüfung durch die Anwältin: Zulässigkeit der EU-gehosteten Dienste mit US-Mutter für öffentliche Träger nach § 80 Abs. 2 SGB X; ggf. Verfahren]]
[[Offen zur anwaltlichen Prüfung: Genügt die Bestätigung über das Kontrollkästchen im Produkt (§ 13) der Schriftform des § 29 KDG bzw. der Textform des § 30 DSG-EKD, oder ist für kirchliche Träger eine gesonderte schriftliche Vereinbarung erforderlich?]]